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Entsorgung von Pedelec-Akkus: Pflichten der Vertreiber

Immer öfter wird die Frage nach Entsorgung von Altakkus an den ADFC-Kreisverband Weilheim herangetragen. Auf unsere Anfrage beim ADFC Bundesverband erhielten wir im November 2019 folgende Antwort von René Filippek (Redaktion ADFC-Medien):

"Die gesetzliche Grundlage für die Rücknahme von Akkus ist das Batteriegesetz: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)“.

 Darin findet sich folgender Passus:

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäft (sic!) unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.

„Altbatterien der Art…“ wären in diesem Fall Li-Ion-Akkus von Pedelecs. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 5 BattG sind es „Industriebatterien“:

(5) „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.

Es kommt nicht darauf an, dass der Akku bei diesem Händler gekauft worden ist, und auch nicht auf die Marke. Der Vertreiber (Händler) gibt die Batterien weiter: § 5 BattG enthält eine Rücknahmeverpflichtung der Hersteller. Für beschädigte Pedelec-Akkus (Gefahrgut) können andere Regeln gelten.

Ein Fahrradhändler, der Elektrofahrräder verkauft, muss also auch Akkus zurücknehmen, selbst wenn sie von einem Produkt stammen, das er nicht selber verkauft, solange es um privatübliche Mengen geht."

Frühlingstipps zur Fahrradpflege

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Radeln in Herbst und Winter

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© ADFC Weilheim / 2025

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